Die Hersteller Yamaha, Suzuki und Kawasaki erteilen für das nachträgliche Polieren von Aluminium-Fahrzeugrahmen =keine= Freigabe. Die Gründe dafür sind der damit verbundene Materialabtrag (bes. im Bereich der Schweissnähte) sowie die nachträgliche Oxidation.

So behandelte Rahmen der oben genannten Fabrikate sind bei der Untersuchung nach § 29 oder 21 der StVZO als "EM" (erhebl. Mangel) einzustufen.

Die Firma Honda lehnt das sachgerechte Polieren von Fahrzeugrahmen aus Aluminium nicht ab, vorausgesetzt:

  • fachlich einwandfreie Arbeit.
  • Materialabtrag vernachlässigbar gering, da dann Gestaltfestigkeit des Rahmens erhalten bleibt.
  • Aufbringen einer neuen Schutzschicht (z.b. Klarlack) auf die polierten Flächen, weil die serienmässige Eloxalschicht zerstört ist und ansonsten stark erhöhte Korrosion auftreten kann.

Es wird empfohlen bei diesem Fabrikat den Sachverhalt im Untersuchungsbericht im Feld Bemerkungen zu dokumentieren, z.b. "Rahmen poliert".

Erhaltene Info von Alis (1019): Fehlt die Eintragung in den Fahrzeugpapieren, werden die Fahrzeuge stillgelegt. Die Betriebserlaubnis erlischt, sobald tragende Bauteile poliert werden - außer es erfolgt die Eintragung. Ganz abgesehen davon sollten Polierarbeiten nur vom Fachbetrieben durchgeführt werden, da unsachgemässe Arbeiten leicht zum Bruch führen. Vorherige Absprache mit dem TÜV empfiehlt sich ebenfalls.

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